9.3.5 hiernach) und das Messer somit nicht nur aus Angst und als Verteidigungsmittel behändigte, wie dies die Vorinstanz angenommen hat, sondern vielmehr auch, um es als Drohmittel bzw. Waffe gegenüber einer ihm überlegenen Person einzusetzen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus seinen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, wo der Beschuldigte ausführte, er habe gesehen, dass J.________ dabei sei und er damit gewusst habe, dass «zwei gegen einen» sein würde, weshalb er das Messer zum Angst machen mitgenommen habe (pag. 3170 Z. 12 ff.).