18 des Gutachters abzustellen, zumal die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einzig Sache des Gerichts ist. Mutmassungen von Gutachtern über Sachverhaltsfragen, wie sie vorliegend getroffen wurden, sind demnach unbeachtlich. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich der Beschuldigte unbestrittenermassen Respekt verschaffen wollte (vgl. zur Intention des Messereinsatzes die Ausführungen unter Ziff. 9.3.5 hiernach)