2736, Z. 17 ff.). Aus diesen Gründen geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass dieser das Messer als Vorsichtsmassnahme mitnahm und nicht in der Absicht, †F.________ damit zu töten. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Vorab ist – wie von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zu Recht moniert – darauf hinzuweisen, dass es nicht statthaft erscheint, für diese Frage auf die Ausführungen