Das Gericht erachtet die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, konnte weder ein vorgängiger Kontakt zwischen dem Beschuldigten und †F.________ noch sonst eine konkrete Planung der Tat nachgewiesen werden. Der Beschuldigte entschied sich spontan dazu, †F.________ sowie J.________ zur Tramhaltestelle zu folgen und sich damit alleine zwei jungen Männern zu stellen. Er gab denn auch konstant an, das Messer gerade aufgrund dieser «Zwei gegen Eins» Situation mitgenommen zu haben. Die Umfeldabklärungen zu †F._