– bereits im Vorfeld geplant hätte. 9.3.3 Zur Frage, warum der Beschuldigte das Messer mitnahm Die Vorinstanz hielt zur Frage, warum der Beschuldigte das Messer mitnahm, als er nach draussen zu †F.________ ging, Folgendes fest (pag. 2862, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vor, das Messer mit der Absicht behändigt zu haben, †F.________ damit zu erstechen. Der Beschuldigte führte hingegen mehrfach und übereinstimmend aus, das Messer aus Angst bzw. zu seinem eigenen Schutz mitgenommen zu haben, da †F.________ mit einer anderen Person unterwegs gewesen sei (pag.