17 scheint, dass das in der Wohnung vorhandene Besteck noch nicht oft gebraucht wurde bzw. neu war. Die Kammer kommt insgesamt zum Schluss, dass der Beschuldigte mit einer bevorstehenden tätlichen Auseinandersetzung mit †F.________ rechnete und sich kurz vor der Tat auch mit dem Tod auseinandersetzte. Nicht nachgewiesen werden kann ihm jedoch, dass er wusste, dass die tätliche Auseinandersetzung genau an diesem Abend, dem 8. April 2022, erfolgen werde und er die konkrete Tatausführung – mithin die Tötung von †F.________ – bereits im Vorfeld geplant hätte.