Auch die Tatsache, dass das Messer neu war, lässt keinen Rückschluss auf eine allfällige Planung der Tötung zu. O.________ gab dazu im Verfahren zwar an, er habe das Messer zuvor noch nie in der Küche gesehen (pag. 627 Z. 399 f.), obwohl er bereits seit drei Wochen in dieser Wohnung lebte. Dennoch ergibt sich aus der Einvernahme des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass offenbar nicht regelmässig gekocht wurde (pag. 3171 Z. 19 ff.), womit nicht abwegig er-