Somit muss dem Beschuldigten – nebst dem Wissen, dass es bald zu einem Aufeinandertreffen kommen würde – auch zugerechnet werden, dass er mit einer baldigen Schlägerei mit seinem späteren Opfer rechnete. Inwiefern die vom Beschuldigten kurz vor der Tat (namentlich am 4. April 2022 [vier Tage vor der Tat], am 5. April 2022 [drei Tage vor der Tat], am 8. April 2022 um 01:31:59 Uhr [in der Nacht, bevor die Tat begangen wurde] sowie am 8. April 2022 um 17:26:35 Uhr [rund vier Stunden vor der Tat], vgl. Auswertung pag. 1242 f.) durchgeführten Google-Suchen «was kommt nach dem Tod» in Zusammenhang mit der kurz darauffolgenden Tötung von †F.________ stehen (pag.