Der Beschuldigte setzte sich überdies innerlich auch damit auseinander, was bei einer baldigen Konfrontation passieren würde. So war ihm seinen eigenen Aussagen zufolge bewusst, dass es zu einer Schlägerei kommen werde, wenn er zu †F.________ gehe und dann der andere Kollege komme (pag. 523 Z. 378 ff.). Somit muss dem Beschuldigten – nebst dem Wissen, dass es bald zu einem Aufeinandertreffen kommen würde – auch zugerechnet werden, dass er mit einer baldigen Schlägerei mit seinem späteren Opfer rechnete.