zu persönlicher, mündlicher oder schriftlicher Kontaktaufnahme gekommen wäre. Aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Betroffenen, lässt sich aber immerhin schliessen, dass die beiden seit der Geschichte mit den CHF 400.00 verfeindet waren. So gab der Beschuldigte in seiner Erstbefragung an, es sei so gewesen, dass er †F.________ in der Geschlossenen kennengelernt habe. Nachdem er freigelassen worden sei, sei er mit seinem Bruder bei der S.________ gewesen und habe ihn [†F.________] dort getroffen. Daraufhin habe er †F.________ mitgeteilt, dass er auf der Suche nach Gras sei für CHF 400.00. †F.