Insofern muss dieser Punkt offengelassen werden, was für die weitere Beweiswürdigung jedoch keine Rolle spielt. Was die Spontanität des Aufeinandertreffens des Beschuldigten, †F.________ und J.________ betrifft, kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen indes nicht gänzlich anschliessen: Die Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten und †F.________ (pag. 1272 und 1281 ff.) ergaben zwar richtigerweise keine Hinweise darauf, dass es in den Tagen oder Wochen vor der Tat zwischen dem Beschuldigten und †F.________ zu persönlicher, mündlicher oder schriftlicher Kontaktaufnahme gekommen wäre.