So gab N.________ konstant an, als O.________ zur Tankstelle gegangen sei (und somit kurz bevor der Beschuldigte die Wohnung verliess), sei sie im Wohnzimmer gewesen und habe auf ihn gewartet. Der Beschuldigte und G.________ seien ebenfalls im Wohnzimmer gewesen (pag. 962 Z. 537 ff. und pag. 980 Z. 128 f.). Es sei allerdings niemand neben ihr auf dem Sofa gesessen (pag. 963 Z. 586). Der Beschuldigte gab demgegenüber an, er habe †F.________ und J.________ vom Sofa aus gesehen, was den Aussagen von N.________ entgegensteht. Insofern muss dieser Punkt offengelassen werden, was für die weitere Beweiswürdigung jedoch keine Rolle spielt.