Diesen Ausführungen kann sich die Kammer insofern anschliessen, als im Sinne eines Zwischenergebnisses davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte †F.________ sowie J.________ beim Vorbeigehen vor seiner Wohnung erblickte, als er nach draussen schaute. Ob dies im Sitzen durch das Wohnzimmerfenster oder allenfalls bereits vorher durch das Küchenfenster geschehen war, lässt sich nicht abschliessend klären. Immerhin liegen in Bezug auf die Frage, wo sich der Beschuldigte, G.________ und N.________ aufgehalten hatten, bevor der Beschuldigte die Wohnung verliess, unterschiedliche Aussagen vor. So gab N.______