15 grund der Tatsache, dass der Beschuldigte †F.________ und J.________ vor seinem Wohnblock habe vorbeigehen sehen, sei es spontan zum Zusammentreffen bzw. zur Konfrontation zwischen Täter und Opfer gekommen. Anhaltspunkte für eine Planung der Tat seien hingegen keine auszumachen (pag. 2861, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer insofern anschliessen, als im Sinne eines Zwischenergebnisses davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte †F.________ sowie J.________ beim Vorbeigehen vor seiner Wohnung erblickte, als er nach draussen schaute.