Schliesslich hätten weder die Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten und †F.________ noch die restlichen Beweismittel Hinweise darauf geliefert, dass es in den Tagen oder Wochen vor der Tat zwischen Täter und Opfer zu persönlicher, mündlicher oder schriftlicher Kontaktaufnahme gekommen sei. Auf-