_ bewegte, erkennen können (pag. 235). Selbst wenn sich die Person schon weiter vorne bei der Haltestelle L.________ befunden hätte, hätte diese von der Wohnung des Beschuldigten aus erkannt werden können (pag. 230 und 236). Die Aussagen des Beschuldigten würden sich zudem auch in zeitlicher Hinsicht mit den Angaben von J.________ in Einklang bringen lassen. Dieser habe zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei nur wenige Minuten, nachdem sie bei der Tramhaltestelle angekommen seien, erschienen (pag. 761, Z. 185 ff.; pag. 754, Z. 115 f.). Schliesslich hätten weder die Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten und †F.___