_ in kurzer Distanz zum Wohnhaus an der K.________(Strasse) befinde und vom Wohnzimmer des Beschuldigten aus gut ersichtlich gewesen sei (vgl. pag. 232). Aufgrund der starken Beleuchtung der sich auf dem Fussweg befindenden Strassenlaternen habe der Beschuldigte ab Sitzposition auf dem Sofa im Wohnzimmer mit einer Blickhöhe von ca. 120 cm auch nachts eine ihm bekannte Person, welche sich von der ________ her zu Fuss in Richtung ________ bewegte, erkennen können (pag.