Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen zutreffend fest, der Beschuldigte habe hinsichtlich der Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er sich zu †F.________ zur Tramhaltestelle L.________ begeben habe, sinngemäss geltend gemacht, dass es sich um einen spontanen und aus der Situation heraus entstandenen Entschluss gehandelt habe. Er habe mehrfach und konstant ausgeführt, er sei mit seinem Bruder G.________ im Wohnzimmer gewesen und habe ferngesehen. Als er zum Fenster hinausgesehen habe, habe er †F.________ sowie J.________ gesehen.