520 Z. 201 f.), was – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – mit dem Verletzungsmuster übereinstimmt. Zusammen mit der Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass gestützt auf die objektiven Beweismittel, die Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren einvernommenen Personen keine Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte allein für den Tod von †F.________ verantwortlich ist. 9.3.2 Zur Frage, wie es zum Zusammentreffen kam Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen zutreffend fest, der Beschuldigte habe hinsichtlich der Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er sich zu †F.________ zur Tramhaltestelle L.______