14 Z. 53 ff. und 61). Für die Täterschaft des Beschuldigten und damit für die Richtigkeit seines Geständnisses spricht schliesslich auch, dass der Beschuldigte das Messer, mit welchem †F.________ Verletzungen zugefügt wurden, beschreiben konnte und der Beschuldigte überdies Linkshänder ist (pag. 520 Z. 201 f.), was – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – mit dem Verletzungsmuster übereinstimmt.