Dass J.________ zuerst angab, es habe sich beim Täter um den Bruder des Beschuldigten gehandelt, lässt sich nicht erklären. Naheliegend ist, dass er den Beschuldigten schützen wollte oder es sich schlicht um eine Verwechslung handelte. Im Sinne einer Ergänzung ist zu den vorinstanzlichen Ausführungen zudem festzuhalten, dass N.________ das Gesicht des Beschuldigten wiedererkannte, als dieser nach der Tat klingelte und anschliessend das Treppenhaus hochgerannt kam (pag. 953