Einzig in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach der vom Beschuldigten geschilderte Tatablauf im Wesentlichen auch mit den Aussagen des anlässlich der Tat anwesenden Zeugen J.________ übereinstimme, ist festzuhalten, dass dies so nicht gänzlich zutrifft. J.________ schilderte den Tatablauf in Bezug auf die Messerstiche ganz anders, indem er ausführte, es habe gegenseitige Faustschläge gegeben und es sei nur ein Stich erfolgt (pag. 753 Z. 78 f. und pag. 791 z. 33 ff.; vgl. dazu auch nachfolgend). Immerhin stimmen die Aussagen aber in Bezug auf die äusseren Gegebenheiten wie Tatzeit, Tatort usw. überein. Dass J._____