Die Angaben des Beschuldigten, wonach er mit seiner linken Hand auf die rechte Körperseite von †F.________ eingestochen habe (pag. 366 f. und 520, Z. 199 ff.) und das Messer anschliessend in der linken Tasche seiner Jacke platziert habe (vgl. pag. 521, Z. 231 ff.), stimmen zudem einerseits mit dem Verletzungsbild überein (drei Stich- bzw. Schnittverletzungen im Gesicht rechts und fünf stichbedingte Verletzungen auf der rechten Seite des Rumpfs/der Brust [pag. 461]) und lassen sich andererseits mit den Textildefekten in der nachweislich von ihm getragenen Regenjacke vereinbaren (pag. 258, 271 und 438).