2860, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): So konnte das Blut bzw. die DNA von †F.________ im Innern der – unter anderem vom Beschuldigten bewohnten – Wohnung an der K.________(Strasse) gefunden werden (pag. 256 f., 267 und 419). Weiter konnte der Beschuldigte den Standort des Tatmessers in der vorgenannten Wohnung genau bezeichnen, an welchem ebenfalls die DNA von †F.________ festgestellt werden konnte (pag. 256 f., 270, 428 und 431). Die Angaben des Beschuldigten, wonach er mit seiner linken Hand auf die rechte Körperseite von †F.________ eingestochen habe (pag.