13 9.3 Beweiswürdigung der Kammer 9.3.1 Zum Geständnis des Beschuldigten Die Täterschaft ist wie bereits erwähnt unbestritten. Die Kammer kann sich der Ansicht der Vorinstanz im Wesentlichen anschliessen, wonach sich das Geständnis des Beschuldigten, er habe †F.________ am 8. April 2022 bei der Tramhaltestelle L.________ mit mehrfachen Messerstichen tödlich verletzt und sei allein für dessen Tod verantwortlich, anhand der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel verifizieren lässt (pag. 2860, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):