Q.________, pag. 832 ff. und R.________, pag. 869 ff.) vor. Die Vorinstanz gab den Inhalt der objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend wieder; darauf kann integral verwiesen werden (pag. 2839 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit von Relevanz, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen, auf deren inhaltliche Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet wird.