__ versucht haben soll, dazwischen zu gehen und in der Folge vom Beschuldigten bedroht worden sei. Der direkte Vorsatz, insbesondere, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, dass seine Tathandlung zum Tod des Opfers führen würde bzw. er diesen gewollt habe sowie, dass er skrupellos vorgegangen sei, wird ebenfalls bestritten. In Bezug auf den ihm in Ziff. 2 der Anklageschrift vorgeworfenen Diebstahl bestreitet der Beschuldigte, dass er sich durch das Behändigen des Mobiltelefons von †F.________ einen finanziellen Vorteil habe verschaffen wollen.