Dennoch ist das Geständnis des Beschuldigten im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung einer Prüfung zu unterziehen. Bestritten werden vom Beschuldigten demgegenüber Einzelheiten des Tatablaufs sowie, dass er das Messer mit der Absicht behändigt habe, †F.________ zu töten. Vielmehr habe er das Küchenmesser als Vorsichtsmassnahme bzw. zur Einschüchterung von †F.________ sowie dessen Begleiter J.________ mitgenommen. Weiter macht der Beschuldigte geltend, im Vorfeld des Messereinsatzes sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und †F.___