Der Beweggrund von A.________ für die Tat war besonders verwerflich: So ging es ihm um das Eintreiben einer älteren, angeblichen geringfügigen Geldschuld von ca. CHF 400.00, wobei A.________ das Geld vor dem Zustechen von †F.________ herausverlangte, es aber nicht erhielt. Nach der Tat nahm er das Mobiltelefon des tödlich verletzten und am Boden liegenden †F.________ an sich, um sich damit einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Weiter wollte sich A.________ für seinen Bruder am Opfer rächen resp. dieses in seine Schranken weisen.