Es konnte nicht beurteilt werden, ob †F.________ einen Pneumothorax als Folge der Stichverletzungen am Brustkorb hatte, da die chirurgische Eröffnung der linken Brustkorbseite zwingend zu einem Pneumothorax in der linken Brusthöhle führen musste und auch einen Pneumothorax in der rechten Brusthöhle verursacht haben könnte. Der Tod wäre allerdings aufgrund der Schwere der stichbedingten Verletzungen an Brusthauptschlagader und Lungenstamm auch zwingend ohne Vorliegen eines Pneumothorax eingetreten.