A.________ ergriff in der Folge das Mobiltelefon des tödlich verletzt am Boden liegenden †F.________, das wohl am Boden lag und †F.________ herausgefallen oder aus der Hand gefallen war, evtl. behändigte A.________ das Mobiltelefon ab †F.________, und nahm es an sich, um sich dadurch einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Er behändigte das ebenfalls am Boden liegende Messer und flüchtete damit und mit dem Mobiltelefon von †F.________ vom Tatort weg zurück in die Wohnung an der K.________(Strasse).