Hinsichtlich der übrigen angefochtenen Punkte, konkret die von der Vorinstanz ausgesprochene Massnahme, ist die Kammer demgegenüber an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin in erster Instanz ist schliesslich nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und