391 Abs. 1 StPO, sog. Verschlechterungsverbot). Hinsichtlich der übrigen angefochtenen Punkte, konkret die von der Vorinstanz ausgesprochene Massnahme, ist die Kammer demgegenüber an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern.