8 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Vorliegend haben sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin eigenständig Berufung erhoben, weshalb das erstinstanzliche Urteil in den von ihnen angefochtenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf; die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO, sog. Verschlechterungsverbot).