II.1. und 2. und Ziff. V.2.) sowie die Zivilklage betreffend Genugtuungsforderung der Privatklägerin, soweit nicht bereits vom Beschuldigten anerkannt (Ziff. V.1.2.). Nicht der Rechtskraft zugänglich und von der Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Beschlüsse betreffend DNA- Profil und üED-Daten (Ziff. V.8.).