Die Berufung der Privatklägerin beschränkt sich, soweit darauf einzutreten ist, auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Diebstahls, die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 (pag. 2917) und die Anschlussberufung auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft auf den Schuldspruch wegen Mordes, soweit die Vorinstanz von Eventualvorsatz und nicht von direktem Vorsatz ausging (pag. 2938). Damit sind Ziff. II.3. (Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), Ziff. IV.1.1. und 2. (Zivilpunkt betreffend