2920 f.). Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Schuldspruch wegen Mordes, soweit die Vorinstanz von Eventualvorsatz und nicht direktem Vorsatz ausging, den Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, die Höhe der Freiheitsstrafe sowie die Dauer der Landesverweisung (pag. 2915). Die Berufung der Privatklägerin beschränkt sich, soweit darauf einzutreten ist, auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Diebstahls, die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 (pag.