121 Abs. 1 StPO sowie die Ausführungen im Entscheid BGE 142 IV 82, in welchem sich das Bundesgericht für eine umfassende Rechtsnachfolge von Angehörigen einer geschädigten Person sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt aussprach (E. 3.2.), für den Tatvorwurf des Diebstahls. Dieser muss von der Konstituierung der Privatklägerin als Straf- und Zivilklägerin betreffend Tötung ihres Sohnes ebenfalls als mitumfasst gelten, zumal die beiden Tatvorwürfe in einem sehr engen Zusammenhang stehen.