7 fälschlicherweise nur als Zivilklägerin geführt (vgl. dazu MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 115). Gleiches gilt mit Blick auf den Wortlaut von Art. 121 Abs. 1 StPO sowie die Ausführungen im Entscheid BGE 142 IV 82, in welchem sich das Bundesgericht für eine umfassende Rechtsnachfolge von Angehörigen einer geschädigten Person sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt aussprach (E. 3.2.), für den Tatvorwurf des Diebstahls.