5. Die Ziffer IV 1.2 des Urteils vom 6. Dezember 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 zu verurteilen. 6. Betreffend die übrigen Punkte sei die Rechtskraft festzustellen. 7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten beziehungsweise dem Kanton Bern zu auferlegen. 8. Das amtliche Honorar für die Vertretung der Zivilklägerin sei gemäss separater Honorarnote festzulegen und dem Beschuldigten beziehungsweise dem Kanton Bern zu auferlegen.