3. Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 4. Zu einer Landesverweisung von 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB). 5. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 6 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.