Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 3242 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 6. Dezember 2023 (PEN 23 503) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich folgender Verfügungen: