5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern bzw. teilweise der Privatklägerin aufzuerlegen. 6. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 7. Die über die anerkannten CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. April 2022 hinausgehende Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 8. Das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von A.________ sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 9. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.