1.5. über die Vernichtung und Rückgabe der Gegenstände gemäss den Ziffern V.3.-V.7. des Urteils beschlossen wurde. 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen am 8. April 2022 in E.________ z.N. von F.________ (Ziff. 2 AKS), unter Auferlegung der darauf entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Entrichtung einer Entschädigung für die darauf entfallenden oberinstanzlichen Verteidigungskosten.