1.2. die erstinstanzlichen Entschädigungen und die vollen Honorare etc. der Rechtsvertretungen bestimmt wurden; 1.3. festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin CHF 2'231.85 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April 2022 zu schulden und dass die Schadenersatzforderung soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde; 1.4. festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April 2022 zu schulden;