Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 12. September 2024 mit, keine Einwände gegen den vorzeitigen Antritt zu haben (pag. 2992) und auch die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) teilten mit Eingabe vom 13. November 2024 mit, keine Bemerkungen zum Gesuch des Beschuldigten zu haben (pag. 2994). In der Folge wurde das Gesuch des Beschuldigten mit Verfügung vom 17. September 2024 begründet gutgeheissen und die BVD angewiesen, die vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung so bald wie möglich in vorzeitigen Vollzug zu setzen (pag. 2996 ff.).