Zudem wiederholte Fürsprecherin B.________ ihren Antrag vom 26. März 2024 auf Einholung eines Altersgutachtens bzw. einer forensischen Lebensaltersschätzung über den Beschuldigten, was die Kammer erneut abwies, (unter anderem) mit Verweis auf die Ausführungen im Beschluss vom 6. Mai 2024 sowie gestützt darauf, dass es auch in den neu eingereichten Unterlagen keine Hinweise darauf gebe, dass das Alter des Beschuldigten bei der Einreise lediglich geschätzt worden sei, zumal dort ein konkretes Geburtsdatum notiert worden sei, welches die Volljährigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt bestätigte (pag. 3157 ff.).