2929 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin beantragten mit ihren Eingaben vom 10. April 2024 bzw. 26. April 2024 die Abweisung des Beweisantrags (pag. 2935 ff. und pag. 2938 ff.). Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Altersgutachtens bzw. einer forensischen Lebensalterseinschätzung ab. Für die Begründung wird auf die Erwägungen im Beschluss verwiesen (pag. 2948 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung reichte Fürsprecherin B._____