3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 26. März 2024 seine Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Altersgutachtens bzw. einer forensischen Lebensalterseinschätzung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM, pag. 2921). Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde festgestellt, dass die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung von Amtes wegen erfolge. Zudem wurde den übrigen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum weiteren Beweisantrag des Beschuldigten gegeben (pag. 2929 ff.).