2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (pag. 2788), der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 (pag. 2789) und die Privatklägerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (pag. 2793) Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2024 zugestellt (pag. 2907 f.). Am 20. März 2024, 22. März 2024 und 26. März 2024 langten die Berufungserklärungen der Generalstaatsanwaltschaft, der Privatklägerin sowie des Beschuldigten frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein